Arbeitssicherheit

Regelbetreuung 1

Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei
1 der Erstellung bzw.
2 der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
3 Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
4 Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
5 grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
6 Einführung neuer Arbeitsverfahren,
7 Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
8 Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
9 Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
10 Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
11Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

 

DGUV

Gemäß §6 ASiG

Anforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit:

  • Arbeitgeber unterstützen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung.

Die individuellen Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten haben als Ausgangspunkt für das Erkennen von Gefährdungen und für die Gestaltung der Bedingungen eine zentrale Bedeutung.

  • Arbeitgeber unterstützen in allen Fragen der Arbeitssicherheit.

Unterstützung bei der Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitssysteme.  

  • Arbeitgeber unterstützen bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten betrieblichen Organisation und Integration von Sicherheit und Gesundheit in die Führungstätigkeit.

 

Grundgesetz

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Dirk Petereit